Burschenverein Sommerach
Burschenverein Sommerach

Satzung des Burschenverein Sommerach

 

§1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Katholischer Burschenverein „Eintracht“ Sommerach e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sommerach.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2     Vereinszweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss junger Burschen in Sommerach.
  2. Seine Ziele will er erreichen durch:
    1. Förderung und Pflege alten Brauchtums
    2. Unterstützung und Förderung jugendlicher Ziele in der Gemeinde
    3. Erhalt sozialer und demokratischer Werte
  3. Der Verein ist bereit, Aufgaben zum Wohl der Gemeinde zu erfüllen.
  4. Veranstaltungen, die nicht ausschließlich den Zwecken des Vereins dienen, sind zu unterlassen.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3     Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. aktive Mitglieder (Burschen ab Vollendung des 14. Lebensjahres)
    2. passive Mitglieder (ehemalige Burschen)
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
    5. für a) bis d) gilt: Ausschließlich männliche Personen
  2. Personen, die durch Heirat (oder anderen persönlichen Gründen) aus dem aktiven Status ausscheiden (bzw. austreten), werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten bzw. ausscheiden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Burschenvereinsmitglieder oder auf sonstige Weise um das Vereinswesen besondere Verdienste erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
  3. Als ordentliches Vereinsmitglied findet Aufnahme,
    1. wer männlichen Geschlechts ist,
    2. das vierzehnte Lebensjahr vollendet und
    3. seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
  4. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung per Handschlag durch den ersten Vorsitzenden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  5. Als Aktives Mitglied gilt, wer unter 35 Jahre alt und nicht verheiratet ist. Trifft eines dieser beiden Kriterien nicht mehr zu, ist derjenige somit passives Mitglied.
  6. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt oder
    3. durch Ausschluss.

Zu b): Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber, schriftlich erklärt worden ist.

Zu c): Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in nicht annehmbarem Maß verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand anordnen, dass der Auszuschließende vorläufig vom Verein ferngehalten wird. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, dafür stimmen.

  1. Der jährliche Vereinsbeitrag, ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festzulegen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit. Die Beitragspflicht läuft ab dem Vereinsbeitritt bis zum vollendeten 65.Lebensjahr.

§4     Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

§5     Vorstandschaft

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. bis zu vier Beisitzern

(2)    Die Vorstandschaft wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Bei mehr als einem Kandidaten für ein Amt muss schriftlich in geheimer Abstimmung gewählt werden.

(3)    Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

(4)    Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

(5)    Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich die Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Diese Wahl muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§6     Wahl der Vorstandschaft

(1)    Die Wahl des Vorstandes findet bei einer ordentlichen Generalversammlung statt. Der Verein lädt hierzu alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2)    Der Wahlleiter, der von der Versammlung bestimmt wird, leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3)    Wahlberechtigt ist jedes Mitglied bis zum vollendeten 35. Lebensjahr. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4)    Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.

a)   Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der „Wahl stellen“ wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden. Es kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzettel durchgeführt. Diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter sorgt dafür, dass die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber für alle Anwesenden einsehbar sind. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.

b)   Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim. Die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch handschriftliche Eintragung des Namens eines Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z.B. mit „Ja" oder „Nein" oder mit Durchstreichen das Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der Stimmzettel unverändert abgegeben wird.
Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem, von diesem, bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

c)   Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ungültig sind insbesondere leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein aktives Vereinsmitglied mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat
Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen lässt.

d)   Wahlannahme
Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.

  1. Der Wahlleiter lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen. Die Absätze a) bis d) gelten für die Wahl der gesamten Vorstandschaft des Burschenvereines gleich.

§7     Geschäftsbereich der Vorstandschaft

  1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, (§26 Abs. 2BGB) soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsmögen haften.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 400 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§8     Beschlussfassung der Vorstandschaft

  1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und werden von dem 1. Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§9     Rechte und Pflichten

  1. Der erste Vorsitzende hat die Leitung des Vereins. Er hat die Interessen desselben durch den Vollzug aller Beschlüsse zu wahren und Einigkeit und Vertrauen unter den Mitgliedern zu halten. Wenn seinen Mahnungen nicht Folge geleistet wird, kann er die Versammlung schließen.
  2. Der zweite Vorstand hat den Ersten in jeder Hinsicht zu unterstützen und vertritt ihn, falls dieser verhindert ist.
  3. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen in Gemeinschaft mit den Vorständen und dem Schriftführer und hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen.
  4. Die Vorstandschaftsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus, und sind nicht an Aufträge gebunden.

§10  Die Aufgaben des 1. Vorsitzenden

  1. Sitzungsleitung
    1. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vorstandschaft. Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein. In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
    2. Hält der erste Vorsitzende Entscheidung des Vorstandes für rechtswidrig, so weist er die Mitglieder des Vorstandes darauf hin und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde zu.
  2. Leitung des Vereins
    1. Der erste Vorsitzende leitet und verteilt im Rahmen der Satzung die Geschäfte des Vereins. Er kann einzelne seiner Befugnisse auf Mitglieder des Vorstandes abgeben.
    2. Der 1. Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstands. Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stellvertreter sowie den Vorstand.
    3. Der 1. Vorsitzende achtet darauf, dass keine vertraulichen Daten an Dritte weitergereicht werden. Er führt die Dienstaufsicht im Vorstand.
    4. Der Vorstand wahrt die Persönlichkeit seiner Mitglieder, diese Aufgabe wird von den beiden Vorsitzenden überwacht.
  3. Einzelne Aufgaben

Der 1. Vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit:

  1. Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte.
  2. Finanzangelegenheiten bis 400 Euro wenn eine Absprache mit dem Kassier durch Verhinderung nicht möglich ist.
  3. Er vertritt den ganzen Verein und hat diesen als Einheit zu repräsentieren. Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.
  4. Verantwortung des Geschäftsganges

Eingaben und Beschwerden der Vereinsmitglieder werden im Vorstand umgehend behandelt. Hierzu können zur Klärung des Sachverhalts einzelne Mitglieder geladen werden.

  1. Einberufung

Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn es die Geschäftslage erforderlich macht. Es sollte bei Bedarf jeden Monat eine Sitzung abgehalten werden.

  1. Form und Frist für die Einladung

Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Sitzungsladung sollte bis spätestens drei Tage vor der Sitzung beim Vorstandsmitglied eingehen. Neben der Tagesordnung können Unterlagen beigefügt werden, die dem Sachverhalt dienlich sind.

§11  Kassenführung

  1. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei freiwilligen und ehrenamtlichen Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf fünf Jahre bestimmt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12  Vereinsvermögen

  1. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben bildet das Vereinsvermögen.
  2. Nicht nötige Barbestände in der Kasse müssen durch Beschluss der Vorstandschaft in einem Kreditinstitut verzinslich angelegt werden.

§13  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder des Burschenvereins, bei der die Vereinszwecke bzw. Vereinsinteressen im Vordergrund stehen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf der Vorstandschaft, aber jährlich mindestens einmal statt. Hierbei ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist die Vorstandschaft berechtigt, mit absoluter Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.
  4. Die Vorstandschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen, unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens 1/5 aller Mitglieder muss die Vorstandschaft unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend außer §14 Abs. 1a) und 1b).
  5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 15 der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende die ordentliche Generalversammlung schließen und nach 15 Minuten Pause eine außerordentliche Generalversammlung erlassen. Ansonsten ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  6. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme zur Verfügung.

§14  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn:
    1. der Termin der Mitgliederversammlung neben der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher auf der Internet-Homepage des Vereins bekanntgegeben wurde.
    2. mindestens 15 Mitglieder anwesend sind.
    3. eine absolute Mehrheit bei Abstimmungen erreicht wird.
    4. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so tritt §13 Abs. 5) Satz 3-5 in Kraft.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
    1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    2. die Entlastung der Vorstandschaft,
    3. die Neuwahl der Vorstandschaft,
    4. Satzungsänderungen,
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. die Ernennung des Fahnenträgers und dessen Begleiter bei jeder Neuwahl der Vorstandschaft,
    8. die Ernennung der Kassenprüfer spätestens alle fünf Jahre und
    9. die Auflösung des Vereins.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.
  4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft zu genehmigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§15  Datenschutzerklärung

  1. Speicherung von Daten
    1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers gespeichert.
    2. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    3. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von E-Mail-Adresse, Telefon- und Handynummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
    4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste im nötigen Umfang und nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
    5. Nach dem Ende der Mitgliedschaft werden sämtliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Wurde ein Mitglied jedoch aus dem Verein ausgeschlossen, wird der Beschluss mit dem Namen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Mitglieds im Sitzungsprotokoll festgehalten, um die Wiederaufnahmebedingungen nach §4 Abs. 7c) zu gewährleisten.
  2. Pressearbeit
    1. Der Verein informiert die Tagespresse über das Vereinsgeschehen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins, sowie allen weiteren Auftritten des Vereins in sozialen Internet-Netzwerken veröffentlicht. Zu den Informationen gehören ebenfalls Personenabbildungen (Fotos).
    2. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§16  Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Gemeinde Sommerach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§17  Sonstige Bestimmungen

  1. Als Hauptfest gilt das Vereinsjubiläum (05.12.1897)
  2. In allen, in der Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet eine Vorstandsitzung, oder eine Generalversammlung. Ausnahmeregelungen oder Änderungen können nur dort einstimmig gemacht werden.

§18  Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 23.03.2015 in Kraft.

 

Sommerach, den 20. März 2015

Die Vorstandschaft

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